Halloooooooo, ich glaub ich kann auch mal etwas beitragen: Letztes Jahr habe ich für ein Referat in meinem FilmClub alles über die GEMA zusammengetragen was nur zu finden war
Allerdings weiß ich nicht, wie das mit ´nem Link o.ä. geht, deshalb hier ein Auszug.
..."Will ich meinen Film mit Musik nachvertonen und öffentlich vorführen, so muss ich aus rechtlicher Sicht vorher unbedingt abklären:
Wer hat das Recht an der Musik? Meist sind es Musikverlag, dieses ist auf dem Tonträger vermerkt.
Diese Frage betrifft gemafreie wie gemapflichtige Musik!!! Auf jeden Fall müssen die Vorführrechte käuflich erworben werden, entweder
a) bei gemafreier Musik bei den Produzenten oder
b) b) bei gemapflichtiger Musik bei der GEMA.
Die GEMA ist die deutsche „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ und verwaltet die Nutzungsrechte der Musikschaffenden.
Sie ist eine Verwertungsgesellschaft und hat die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins.
Eine andere Möglichkeit wäre, um hier Kosten zu sparen, nur die eigene und persönliche Musik- und Tongestaltung per Instrument – wer es kann – oder mit Hilfe eines PC-Programm vorzunehmen. Wobei keine erkennbare Ähnlichkeit zu bereits vorhandenen gemapflichtigen Stücken erkennbar sein darf (Prozesse!).
Zu a) gemafreier Musik:
Der Kauf der CDs – einzeln oder als Pack – beinhaltet eine sogen. „Freigabe“
Diese Anbieter unterscheiden bei Vertragsabschluss zwischen gewerblicher und nichtgewerblicher Nutzung. Für Filmamateure wird wohl hauptsächlich letzteres in Frage kommen.
Wichtig ist für den Benutzer zu wissen, dass unter „nichtgewerblich“ auch folgende Beispiele fallen:
- Öffentliche Aufführungen ohne das primäre Ziel, Gewinn zu erwirtschaften....Eine Hobby-Finanzierung ist aber erlaubt!
- Aufführungen in Altersheimen, Clubs, etc-
- Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch – bis zu 30 Stück!!
- Alle Projekte mit anderen Filmern (Gruppenarbeiten usw.), wenn der Kunde selbst daran beteiligt ist! Also auch Gemeinschaftsprojekte unseres Vereines!
Zu b) GEMApflichtige Musik:
- Sobald Sie in irgendeiner Form -ob von CD oder selbst vorgetragen- urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich nutzen wollen, sind Sie verpflichtet, dies bei der GEMA anzumelden, d.h. einen Lizenzvertrag abzuschließen und eine entsprechende Lizenzgebühr zu entrichten.
- Die Arbeit der GEMA unterliegt der Aufsicht und Kontrolle durch das Deutsche Patentamt, das Bundeskartellamt, den Berliner Justizsenator und die Mitgliederversammlung der GEMA.
- Die Hauptaufgaben der GEMA bestehen darin, einem Verein zu helfen, die Musiknutzungsrechte zu erwerben und die dafür gezahlten Lizenzgebühren an die Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiterzuleiten.
- Vorteile durch einen Lizenzabschluss:
o Zugriff auf das gesamte musikalische Weltrepertoire.
o Kein Verwaltungsaufwand mit den Inhabern der Nutzungsrechte in aller Welt.
o Der Nutzern kann die Kosten als Betriebsausgaben steuerlich absetzen und die ausgewiesene Mwst. im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen.
- Es gibt verschiedene Gebühren-Tarife, die auf die Art der Aufführung zugeschnitten sind, z.B.
- Aufführungen (Live-Musik)
- Wiedergabe von Tonträgern und Bildtonträgern
- „ „ Funksendungen
- Filmvorführungen
- Vervielfältigungen auf Bildtonträgern etc. sowie deren
- Vermietung etc.
Die Erfahrungen zeigen, dass die GEMA überall Personen zu Kontrollzwecken einsetzt. Meist sind es Personen aus dem öffentlichen Leben innerhalb der eigenen Stadt. Das dann fällige Bußgeld ist wesentlich höher als die bei nicht Anmeldung erhoffte Einsparung. Aus meinem Bekanntenkreis gibt es mehrere Beispiele (Schulaufführungen etc.).
Über Zeitungsmeldungen u.ä. gelangen Informationen über die Vereinsveranstaltungen an die GEMA. Die hat auch die Möglichkeit, nachträglich zu überprüfen.
Entscheidend für eine Anmeldepflicht und damit einer Zahlungspflicht ist die Tatsache, dass eine wie auch immer praktizierte Musikwiedergabe öffentlich vorgenommen wird.
Der Begriff „Öffentlichkeit“ wird im Urheberrechtsgesetz folgendermaßen definiert:
„Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind“.
Die Berechnung der Gebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Hauptzweck, wie Raum/Ort, Eintrittsgeld, Dauer und Zeitraum spielen auch eine Rolle."
Liebe Leute, ich weiß, die Länge dieses Artikels ist eine Zumutung, aber ... siehe oben!
Hoffe, dass ich mich mal ein wenig damit für Euer Mutmachen mich revanchieren konnte - aber wahrscheinlich sind das kaum Neuigkeiten für Euch, oder?
Gruß
Petra