Beiträge von its-magic

    Moin Moin,


    zunächst einmal:
    Auch Hintergrundmusik ist Gemapflichtig (Quelle: Gema)
    Demzufolge ist derjenige, der die Musik verwertet, und das ist der Filmproduzent, verpflichtet, die einzelnen Stücke mit genauer Länge bei der Gema anzumelden, dazu gibt es die entsprechenden Formulare, die bei der Gema runterladbar sind. Also ist Detektivarbeit angesagt :wink: .
    Es ist unerheblich, ob es sich um eine Reportage, Werbung, Unterhaltungs- oder Lehrfilm handelt, der Gema ist das egal (selbst gewerblich oder nicht interessiert z.T. nicht, genausowenig wie kostenlos oder gegen Entgelt, es geht hier allein um die Verwertung und ggf. öffentliche Aufführung. Allein Privatpersonen bei privater Nutzung sind ausgenommen).
    Davon abgesehen nimmt die Gema lt. ihrer Gebührenordnung gerade mal 5,25% des Verkaufspreises an Lizenzgebühren, im Vergleich zu dem, was man einem Händler abgeben muss gerade mal Peanuts,... aber das ist hier wohl eher uninteressant.


    Viel schwieriger aber ist es, die Gemafreigabe überhaupt zu bekommen, denn vorher müssen ganz andere Rechte abgeklärt und vor Allem abgegolten sein.
    Das sind die sog. Herstellungs, bzw Synchronisationsrechte und die Leistungsschutzrechte, die dem Verleger und dem Plattenlabel zustehen und dort abzugelten sind.
    Und da wirds dann richtig teuer. Allein die BMG Music Group z.B. nimmt pro Titel, je nach Aktualität und Popularität 3- bis 5-stellige Eurosummen,.... das wars dann meistens....
    Es ist also nicht nur auf jeden Fall ratsam, bei der Gema anzurufen und dort genaueres zu erfahren (was ich allerdings aus eigener Erfahrung für nicht sehr wahrscheinlich halte :wink: ), sondern ich persönlich würde in einem solchen Fall raten, auch eine Beratung bei einem Fachanwalt für Medienrecht einzuholen, der meist genau sagen kann, wie hier zu verfahren und wer anzusprechen ist.


    Wie soll denn mit der fertigen DVD verfahren werden? Verkauf an Interessierte oder ist sie nur für Mitwirkende als Erinnerung gedacht?


    Dann zum Thema Recht am eigenen Bild:
    Das ist nämlich auch wieder so eine Sache. Sicher, da wäre zum Einen das Argument der Personen des öffentliches Interesses, die entsprechend dem §24 des Kunsturhebergesetzes eine Ausnahme bilden würden. Evl greift hier auch §23, der Personen bei Veranstaltungen, ausnimmt, bzw. Personen als Beiwerk.
    Allerdings führen die Teilnehmer eine Darbietung vor, die aufgrund ihrer Eigenarten bereits als "Werk" eingestuft werden können, womit sie Urheberrechte an ihrer Vorstellung haben und somit wäre eine Einwilligung von nöten.
    Alles nicht so einfach gell?
    Also mein Tipp: Solange es nicht wirklich absolut privat ist, Fachanwalt befragen und beraten lassen oder Finger weg von so etwas.
    Oder, falls ein Auftrageber exisitiert, diesem die Abgeltung sämtlicher Rechte anheim legen ;)
    Der Ordnung halber muss ich hier noch bemerken, dass dieses Posting keine Rechtsberatung darstellt!
    Meine Informationen stammen direkt von der Gema, der BMG und von anderen fachkundigen Stellen, Fehler und Irrtümer sind aber natürlich nicht auszuschliessen, just a human being :wink: !


    Viele Grüße,
    Marcus (der es nach langem stillen Mitlesen nun endlich mal geschafft hat, sich anzumelden und mitzuschreiben ;) ...und ja,... ich habe irgendwie ein Talent für solche Romane,... sorry.. :rolleyes: )