ZitatAlles anzeigenOriginal von its-magic
Moin,
allein an diesem Satz
ist zu erkennen, wie schwer dieses Thema in allgemeingültigen Formeln und in Kurzform darzustellen ist.
Denn das ist so schon mal falsch.
Das Persönlichkeitsrecht entstammt dem Grundgesetz und hier liegt die Bringschuld beim Gefilmten, der seinerseits gegenüber dem Filmer zum Ausdruck bringen muss, dass er eine Veröffentlichung nicht wünscht.
Das Recht am eigenen Bild ist im Kunsturhebergesetz (und zwar im §22) verankert und hier liegt die Bringschuld beim Filmenden, der verpflichtet ist, die Erlaubnis des Gefilmten einzuholen,....... sofern die Person nicht zu den zahlreichen Ausnahmen gehört, die gleich darauf in den §§ 23 und 24 aufgezählt werden.
Fällt eine Person unter die Ausnahmen, so darf sie gefilmt und ihr Abbild veröffentlicht werden (immer vorausgesetzt, dass dabei niemand diffamiert, diskreminiert oder sonstwie bloßgestellt wird).
Will sie dies jedoch nicht, so hat sie nun die Möglichkeit aufgrund des im Grundgesetz, das höchste Priorität hat ("Ober" schlägt "Unter"), sich auf ihr Persönlichkeitsrecht zu berufen und die Veröffentlichung zu untersagen.
Solche doch recht komplexen Zusammenhänge in einem Satz komprimiert, erzeugen häufig Missverständnisse.
Da habe ich andere Erfahrungen (v.a. bez. Photos). Beruflich mache ich des Öfteren Bilder meiner Klasse, u.a. für Jahresbericht etc. ...
Hierfür müssen wir die Einverständniserklärungen der Eltern einholen, sobald einzelne Personen deutlich erkennbar sind oder nicht "öffentlich" sind. Da gabs schon diesbezügliche Urteile.
Danke für den link, muss hier mal weiterforschen!